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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der RED DELTA SOLUTIONS GmbH (nachfolgend RDS genannt)

 

§ 1 Anwendungsbereich, Rechtswahl, Kunden

 
Diese AGB ergänzen die individuellen Verträge zwischen RED DELTA SOLUTIONS GmbH und deren Kunden, wenn sie als Unternehmer von RDS Ware erwerben oder sonstige Leistungen beziehen. Soweit ein individueller Vertrag diesen AGB inhaltlich widerspricht, geht er den AGB vor.

  1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  2. Daneben gilt nur das deutsche Recht unter Ausschluss des UN - Kaufrechts. 
  3. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn RDS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebote , Bestellungen, Vertrag, Änderungsvorbehalt

  1. Angebote von RDS sind freibleibend, sofern RDS in ihnen nicht ausdrücklich eine Bindefrist genannt hat. Bestellungen von Kunden werden erst mit Bestätigung von RDS in Textform (Brief, Telefax oder E - Mail) zu einem Vertrag.
  2. Zu einem Angebot etwa gehörende Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd verbindlich, sofern RDS im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat.
  3. Änderungen der technischen Ausführung der Ware sind zulässig, falls die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Eine etwaige Unzumutbarkeit ist vom Kunden zu beweisen.

§ 3 Gefährliche Verwendung von Ware, Freistellung

  1. So weit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, sind die von RDS angebotenen oder verkauften Waren nicht geeignet und bestimmt für den Einsatz in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, in Humanimplantaten, in Nuklearanlagen oder in anderen Systemen, in denen ein Produktversagen Leben bedrohen oder sonst katastrophale Folgeschäden auslösen kann.
  2. Auch die Bekanntgabe der Absicht des Kunden, Ware in Systemen der in § 3.1 genannten Art einzusetzen, begründet keine Verantwortung von RDS für die Tauglichkeit der gelieferten Ware für solche Verwendungen oder deren Folgen .
  3. Der Kunde stellt RDS auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren können, dass der Kunde die Hinweise in § 3.1 oder § 3.2 nicht beachtet.

§ 4 Teil- und Mehrlieferung, Lieferzeit, Lieferhindernisse

  1. Bei teilbaren Leistungen darf RDS Teilmengen liefern.
  2. Ist wegen großhandelsüblicher Packungs- oder Losgrößen eine Mehrlieferung zweckmäßig, so darf RDS die entsprechende Mehrmenge ohne Preisaufschlag an den Kunden liefern. 
  3. Termine und Lieferfristen sind, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, unverbindliche Plandaten. 
  4. Fest vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von RDS.
  5. Lieferfristen verlängern sich um jenen Zeitraum, in dem der Kunde mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber RDS mehr als nur unerheblich in Verzug ist, auch wenn sich um Pflichten nach § 321 BGB und/oder § 5.4 dieser AGB handelt.
  6. Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb etwaigen Verzug es - bei Eintritt von höherer Gewalt oder ihr gleichgestellten Fällen (§ 4.7) um die Dauer des betreffenden Leistungshindernisses. Beginn und Ende solcher Hindernisse teilt RDS, falls bekannt, dem Kunden unverzüglich mit.
  7. Der höheren Gewalt gleichgestellt sind die Folgen von Krieg, Terroranschlägen , Störungen der Energie - oder Materialversorgung, Betriebsstörungen, Arbeitskämpf e, Verkehrsstörungen und behördliche Anordnungen, sofern sie (a) nach Vertragsabschluss im Betrieb von RDS oder deren Vorlieferanten eingetreten sind, (b) von RDS oder ihren Erfüllungsgehilfen nicht grob schuldhaft mit verursacht worden sind und (c) die rechtzeitige Vertragserfüllung durch RDS mehr als nur unerheblich behindern.
  8. Ist RDS infolge von höherer Gewalt oder nach § 4.7 gleichgestellten Hindernissen auf unabsehbare Zeit an der Lieferung gehindert, so darf RDS von dem Vertrag zurücktreten. Hat RDS bei Eintritt solcher Hindernisse den Vertrag schon teilweise erfüllt, so darf RDS hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde für die ausbleibende Lieferung eine Vorauszahlung an RDS geleistet hat, gewährt RDS diese unverzüglich zurück.
  9. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs von RDS nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teile und erst dann berechtigt, wenn er RDS in Textform eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Dies gilt nicht, wenn (a) die Lieferzeit als Fixtermin vereinbart wurde, (b) die Vertragserfüllung von RDS ausdrücklich verweigert wurde oder (c) der Kunde nachweist, dass er infolge des Verzuges an der Lieferung oder Restlieferung kein Interesse mehr hat. Um als angemessen gelten zu können, muss die Nachfrist mindestens 14 Arbeitstage betragen.

§ 5 Preise, Abruf- und Terminaufträge, Fälligkeit, Vorkasse

  1. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beziehen sich die Preisangaben von RDS auf den Nettowarenwert, verstehen sich also zuzüglich Verpackung, Transport und jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Nach Vertragsabschluss vom Kunden zusätzlich verlangte oder in seinem Interesse aufgewendete Lieferungen und Leistungen hat der Kunde gegen Rechnung zusätzlich zu bezahlen. 
  2. Hat der Kunde bei Abruf - oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraums nur ein en Teil der vereinbarten Menge abgerufen, so darf RDS nach eigener Wahl dem Kunden entweder den für den abgerufenen Teil bei RDS zur Lieferzeit für diese Losgröße üblichen Preis (nach-) berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge liefern und zum ursprünglich vereinbarten Preis berechnen . 
  3. Von RDS vertragsgemäß gestellte Rechnungen sind bei Lieferung der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das gilt bei Teillieferungen für jede Rechnung über die gelieferte Teilmenge entsprechend. 
  4. RDS darf unter den Voraussetzungen des § 321 BGB Vorkasse oder andere Sicherheitsleistung für noch ausstehende Lieferungen verlangen. Die Voraussetzungen des § 321 BGB gelten auch dann als erfüllt, wenn (a) der Kunde mit dem Ausgleich einer offenen Rechnung von RDS in Verzug ist, gleich, ob diese Rechnung auf demselben Vertrag oder einem anderen Vertrag beruht, (b) ein Scheck des Kunden an RDS bei Vorlage nicht eingelöst oder rückbelastet worden ist oder (c) wenn ein fälliger Lastschriftauftrag nicht eingelöst oder RDS rückbelastet worden ist.

§ 6 Zahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

  1. Zahlungen haben durch Überweisung auf ein von RDS angegebenes Konto zu erfolgen.
  2. Barzahlungen erfüllen die Verbindlichkeit des Kunden gegenüber RDS nur dann, wenn sie von einer Person, die laut Handelsregister zur Vertretung von RDS befugt ist oder der RDS eine schriftliche Inkassovollmacht erteilt hat, auf einem Quittungsvordruck von RDS bestätigt wird. 
  3. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertrag wie die Forderung von RDS beruht. 
  4. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von RDS ausdrücklich anerkannt worden ist.
  5. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
  6. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Von RDS gelieferte Ware bleibt Eigentum von RDS, bis sowohl diese Ware selbst, als auch alle anderen fälligen Forderungen von RDS für Warenlieferungen (nach folgend: "Vorbehaltsware") an den Kunden bezahlt sind.
  2. Für den Fall einer Verbindung oder Verarbeitung von Vorbehaltsware im Sinne von § 947 und/oder § 950 BGB mit anderen, RDS nicht gehörenden Sachen überträgt der Kunde einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe der Quote, die dem Anteil des Werts der Vorbehaltsware an dem vom Kunden gegenüber seinem Abnehmer für die neue Sache berechneten Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer entspricht. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für RDS. 
  3. Der Kunde darf Vorbehaltsware und neue Sachen im Sinn von § 7.2 gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern jeweils vorausgesetzt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden ist weder beantragt noch eröffnet. Andere Verfügungen über solche Sachen, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, sind unzulässig. 
  4. Der Kunde tritt schon RDS seine Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware und neuen Sachen im Sinn von § 7.2 mit allen Nebenrechten in Höhe des Betrages, den RDS dem Kunden für die davon betroffene Vorbehaltsware inkl. Umsatzsteuer berechnet hat, an die das annehmende RDS ab. 
  5. Für den Fall, dass die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware und neuen Sachen im Sinn von § 7.2 in ein Kontokorrent aufgenommen wird, tritt der Kunde hiermit auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die dies annehmende RDS ab, und zwar in Höhe des in § 7.4 genannten Wertes.
  6. Der Kunde darf bis auf Widerruf die an RDS abgetretenen Forderungen einziehen. 
  7. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit Zustimmung von RDS in Textform zulässig. 
  8. Falls RDS gegen den Kunden Rechte nach § 5.4 dieser AGB zustehen, hat der Kunde auf Verlangen von RDS (a) die Schuldner in Textform über die Abtretung zu informieren, (b) RDS alle Auskünfte zu erteilen sowie (c) die zur Rechtsverfolgung nötigen Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. (d) RDS darf dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzeigen.
  9. Bei Vorliegen der in 7.8 genannten Umstände hat der Kunde RDS eine genaue Aufstellung der betroffenen Ware zu übersenden, diese Ware auszusondern und, sofern RDS vom Vertrag zurückgetreten ist, an RDS herauszugeben.
  10. Übersteigt der Wert der hier vereinbarten Sicherungen die Höhe der Forderungen von RDS um mehr als 15 %, so wird auf Verlangen des Kunden RDS die überschießenden Sicherungen freigeben. Welche von mehreren Sicherungen RDS freigibt, liegt in deren Ermessen.
  11. Der Kunde hat RDS den Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware, auf gemäß § 7.2 entstandene neue Sachen oder auf die an RDS abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und RDS in jeder Weise bei Maßnahmen zur Sicherung und Durchsetzung der diesbezüglichen Rechte von RDS zu unterstützen.
  12. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Kunde.

§ 8 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Ware wird nach fach- und großhandelsüblichen Gebräuchen verpackt. Die Wahl der Versandart ist RDS überlassen. 
  2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder Lager von RDS verlässt. Alle Sendungen, ein- schließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Kunden, es sei denn, die Rücksendung erfolgt wegen einer berechtigten Reklamation.

§ 9 Annahmeverzug

  1. Bei Annahmeverzug des Kunden darf RDS die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern. RDS kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  2. Für die Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an RDS pro Monat 1 % des Kaufpreises, höchstens 3 % monatlich, als pauschale Lagerkosten zu bezahlen. (a) Der Anspruch von RDS auf Ersatz eines die Pauschale übersteigenden Schadens bleibt unberührt. (b) Dem Kunden bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass RDS ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
  3. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann RDS die Erfüllung verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz kann RDS wahlweise pauschal 25 % des vereinbarten Preises oder Ersatz des effektiv entstandenen Schadens fordern. § 9.2.(b) gilt entsprechend.

§ 10 Untersuchung und Rüge, Sachmängel, Gewährleistung 

  1. Der Kunde hat jede eintreffende Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit sowie die Ware auf Beschaffenheit und Mängel zu untersuchen. (a) Fehlmengen und erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach dieser Untersuchung, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Eintreffen der Ware, unter konkreter Angabe von Anlass, Art und Umfang der Beanstandung in Textform an RDS mitzuteilen. (b) Für Mängel, die trotz Untersuchung nach § 10.1 nicht feststellbar waren, gilt § 10.1.(a) entsprechend mit der Maßgabe, dass sie unverzüglich, spätestens aber 2 Tagen nach Entdeckung, mitzuteilen sind. (c) Hinsichtlich nicht rechtzeitig oder nicht in der gebotenen Weise angezeigter Mengenfehler oder Sachmängel gilt die Lieferung als genehmigt und mangelfrei.
  2. Soweit der Kunde oder von RDS nicht ausdrücklich hierzu ermächtigte Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware vornehmen, entfällt die Gewährleistung von RDS für Mängel, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten weder die Mängel verursacht haben noch die sachgerechte Mängelbeseitigung unzumutbar erschweren.
  3. Auf berechtigte und gemäß § 10.1 erhobene Rüge behebt RDS die Mängel nach eigener Wahl durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung. Der Kunde gibt RDS die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung. Nach mindestens zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder, sofern der Mangel nicht nur unerheblich ist, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  4. (a) Stellt sich heraus, dass Ware, die RDS von einem Dritten bezogen sowie unverändert an den Kunden weiter geliefert hat, von einem Dritten gefälscht worden oder sonst mangelhaft ist , so darf RDS vom Vertrag mit dem Kunden über diese Ware zurücktreten. (b) Soweit der Kunde diese Ware bereits an RDS bezahlt hat, hat RDS im Fall des Rücktritts die Zahlung unverzüglich zurück zu gewähren. (c) Darüber hinaus hat der Kunde nach einem Rücktritt von RDS wegen der in Satz (a) genannten Mängel keine Ansprüche gegen RDS. Satz (c) gilt nicht wenn RDS die Fälschung kannte und arglistig verschwiegen hat. 
  5. Gewährleistungsansprüche gegen RDS wegen Fehlmengen und Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Lieferung, es sei denn, RDS hätte den Fehler vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen.
  6. Alle hiermit verbunden Ansprüche (einschließlich der regulären Garantie- und Gewährleistungsansprüche) müssen über unser RMA-Formular angemeldet bzw. geltend gemacht werden. Erfolgt dieses nicht, übernimmt RDS keine Verantwortung, für die daraus entstehenden Nachteile.
  7. Im Übrigen gilt für Gewährleistungsansprüche § 11 entsprechend 

§ 11  Haftungsbegrenzung, Abtretungsausschluss

  1. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung , aus unerlaubter Handlung und wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gegen RDS sind ausgeschlossen , soweit sie nicht auf Arglist oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mitverursachung durch RDS beruhen oder für RDS erkennbar und vermeidbar zur Schädigung einer Person an Leben, Körper oder Gesundheit geführt haben. RDS haftet gegen über dem Kunden nicht für Folgeschäden in seinem sonstigen Vermögen infolge von Mängeln der gelieferten Ware.
  2. Ansprüche auf Ersatz eines von RDS etwa zu ersetzenden Vermögensschadens, der weder auf Arglist noch auf grobem Verschulden von RDS beruht, verjähren in eine m Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 
  3. § 11.1 und § 11 .2 gelten entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB. 
  4. § 11.1 bis § 11.3 gelten nicht für Ansprüche aus von RDS etwa gegebenen Beschaffenheitsgarantien und für Schadensersatzansprüche, die unmittelbar auf dem Produkthaftpflichtgesetz beruhen.
  5. Ansprüche gegen RDS sind nicht abtretbar.

§ 12 Kennzeichen , Schutzrechte

  1. Jede Veränderung oder Entfernung eines Kennzeichens auf einer von RDS gelieferten Ware sowie jede Stempelung oder sonstige Markierung solcher Ware, die als Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten verstanden werden oder den Anschein erwecken könnte, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
  2. Der Kunde hat RDS unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, falls gegen ihn in Zusammenhang mit von RDS gelieferter Ware Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. RDS wird den Kunden von Ansprüchen aus Verletzungen von Schutzrechten Dritter freistellen, sofern (a) die Schutzrechtsverletzung von RDS zu vertreten und (b) die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der von RDS gelieferten Ware ohne Verbindung mit anderen Produkten zuzurechnen ist und (c) der Kunde die Führung und Bereinigung des Auseinandersetzung mit dem Angreifer unverzüglich der RDS ermöglicht und überlässt .
  3. Falls Dritte in Zusammen hang mit von RDS gelieferter Ware gegen den Kunden berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen sollten, ist RDS berechtigt, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die gelieferter Ware eine Lizenz zu erwirken oder die gelieferte Ware durch eine schutzrechtsfreie zu ersetzen. Sollte dies für RDS aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nach wirtschaftlich vernünftigen Gesichtspunkten nicht zumutbar sein, so wird RDS die Ware gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Für etwa weitergehende Ansprüche des Kunden haftet RDS nur nach Maßgabe von § 11.
  4. RDS übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Anwendung der verkaufen Ware nicht in etwaige Schutzrechte Dritter eingreift. 
  5. Bei gemäß Angabe des Kunden speziell angefertigter Ware haftet RDS nicht dafür, dass durch diese Ware oder ihren Gebrauch keine fremde n Schutzrechte verletzt werden. Satz 1 gilt auch dann, wenn RDS an der Entwicklung einer Sonderanfertigung gemäß Angabe des Kunden mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Kunden entwickelt hat.
  6. Im Übrigen gilt für etwaige Ansprüche des Kunden gegen RDS wegen Schutzrechtsverletzung § 11 entsprechend.

§ 13 Ausfuhr - Embargo - Bestimmungen

  1. Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der Waren in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der RDS, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere der Ausfuhr-, Kontroll- und Embargo- Bestimmungen) bis zum Endverbraucher verantwortlich.
  2. Der Kunde ersetzt der RDS alle Schäden, die aus einer Verletzung seiner Pflichten nach § 13.1 resultieren, und stellt RDS diesbezüglich von Forderungen Dritter frei.

§ 14 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von RDS zugänglichen Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von RDS erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheimzuhalten und sie, soweit dies nicht zu Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 15 Datenschutz und Datenspeicherung

  1. Die RDS Group ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammten, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.
  2. Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung von RDS Group per Telefax, per Email, per Post oder Telefon ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen. 

§ 16 Gerichtsstand

  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen RDS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Grünwald. Gleichzeitig ist München der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. RDS Group ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden, sowie alle daraus entstehenden Ansprüche und Rechte unterliegen ausschließlich dem deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

(Stand: 13.01.2015)